Berufliche Vorsorge:

Vorsorge für das Alter, den Todes- und Invaliditätsfall – mit Steuervorteilen.

Die berufliche Vorsorge (auch BVG, 2. Säule oder Pensionskassen genannt) ist für die Arbeitnehmer obligatorisch. Die Selbständigerwerbenden können freiwillig der Pensionskasse ihrer Arbeitnehmer oder derjenigen ihres Berufsverbandes (für Zahnärzte: SSO-Vorsorgestiftung) beitreten.

Das BVG ist ein Rahmengesetz, das für den obligatorischen Bereich Mindestvorschriften betreffend Beiträge und Leistungen enthält (siehe unten). Jede Vorsorgeeinrichtung ist frei, im obligatorischen Bereich weitergehende Lösungen anzubieten und den überobligatorischen Bereich nach ihrem Reglement zu gestalten. Die SSO-Vorsorgestiftung hat diesen Spielraum mit unterschiedlichen Vorsorgeplänen genutzt.

Kennzahlen AHV/IV/BVG/UVG:

Der Arbeitgeber hat zumindest 50 % der BVG-Prämien seiner Arbeitnehmer zu übernehmen (Geschäftsaufwand). Den Rest kann er seinen Arbeitnehmern in Form monatlicher Lohnabzüge belasten.

Der Arbeitgeber hat den Eintritt eines Arbeitnehmers spätestens zehn Tage nach dem Stellenantritt, einen Dienstaustritt spätestens 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu melden..

Steuervorteile der 2. Säule

Praxisinhaber/Beiträge für die persönliche Vorsorge

  • Ordentliche Prämien: vollumfänglich absetzbar, davon 50% als Geschäftsaufwand = AHV-Ersparnis

  • Dienstjahreseinkäufe: vollumfänglich absetzbar, davon 50% als Geschäftsaufwand = AHV-Ersparnis

  • Während der Laufzeit: Anwartschaftliche Ansprüche, vorhandenes Altersguthaben und Ertrag auf Altersguthaben werden nicht besteuert

Flexibilität in der 2. Säule

  • Rentenzahlungen unterliegen der normalen Einkommensteuer
  • Kapitalzahlungen unterliegen einer Jahressteuer, die getrennt vom übrigen Einkommen zu 1/5 des massgebenden Bundessteuertarifes errechnet wird (in den Kantonen erfolgt die Besteuerung überall getrennt vom übrigen Einkommen, dies nach den unterschiedlichsten Methoden, wie Sondertarife oder Rentensatz)

Mögliche Instrumente der Steuerplanung

  • Dienstjahreseinkäufe
  • Erwerb und Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum (Vorbezug oder Verpfändung möglich, ab Alter 50 sind gesetzliche Maxima zu beachten)
  • Bezug der Altersleistungen ganz oder teilweise für Männer und Frauen ab Alter 58 möglich.
  • Aktive Weiterführung der Altersvorsorge bis max. Alter 70

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